Energieausweis
Ein Energieausweis kann für alle Gebäude erstellt werden, der energetische Standard spielt hierbei keine Rolle. Er verpflichtet auch nicht zur energetischen Sanierung.
Wann wird ein Energieausweis benötigt?
Für die Ausstellung von Energieausweisen gibt es verschiedene Anlässe:
- Verkauf oder Vermietung (sinngemäß auch bei Verpachtung und Leasing) von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Neubau und größere Sanierung von Gebäuden,
- Aushang in Gebäuden mit einer Nutzfläche größer als 1000 qm, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden und die erheblichen Publikumsverkehr aufweisen.
Energieausweise bei Verkauf oder Vermietung:
Im Gebäudebestand dient der Energieausweis als Nachweis für die energetische Qualität bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils- zum Beispiel einer Wohnung. Einem potenziellen Mieter oder Käufer ist auf Verlangen ein Energieausweis für das Gebäude zugänglich zu machen.
Der Interessent hat damit das Recht auf Einsichtnahme des Energieausweises. Als potenzieller Käufer im Sinne der Energieeinsparverordnung kann ein Miet- oder Kaufinteressent verstanden werden, der sich zur Besichtigung eines Gebäudes oder einer Wohnung einfindet.
Wird der Energieausweis zur Dokumentation der energetischen Qualität eines Bestandsgebäudes verwendet, kann der Hauseigentümer weitgehend frei zwischen einem Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs oder des berechneten Energiebedarfs wählen.
Allerdings müssen für Wohngebäude
- mit weniger als fünf Wohneinheiten,
- für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und
- die nicht später dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 angepasst wurden
ein Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Wenn ausreichend genaue Angaben zum Gebäude fehlen, kann nach den Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vereinfacht abgeschätzt werden, ob das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt.
Eine Ausweispflicht besteht nicht:
- bei Eigentümerwechsel durch Zwangsversteigerung oder Erbfolge
- gegenüber Mietern in bestehenden Mietverhältnissen
- bei Selbstnutzung im Eigenheimbereich, solange nicht vermietet oder verkauft werden soll
- für denkmalgeschützte Gebäude
- für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50qm
Energieausweis bei Neubau und Sanierung:
Beim Neubau sowie der größeren Erweiterung von Wohngebäuden ist der Energieausweis als Nachweis für die Einhaltung der energetischen Anforderung der Energieeinsparverordnung an die bauliche Ausführung von Gebäuden auszustellen.
Der Energieausweis muss den letztendlich ausgeführten Stand der Baumaßnahme abbilden. Änderungen in der Planungsphase sind im Energieausweis zu berücksichtigen und nachzuführen.
Wird der Energieausweis als öffentlich- rechtlicher Nachweis einer Neubau- oder Sanierungsmaßnahme ausgestellt, ist immer ein Energiebedarfsausweis auszustellen.